Gesetzesänderung DIN 18008-1, Kap. 5 Sicherheitskonzept, Abschnitt 5.1.5
Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens 0,80 m über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen.
Das bedeutet: Bei bodentiefen Fenstern und Türen ist der Einsatz von Sicherheitsglas Pflicht.